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§ 24 FachV-Fw (Bayern) — Qualifikationsprüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat.

(2) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus dem Zugführermodul und dem Verbandsführermodul. Das Zugführermodul kann bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. Zum Verbandsführermodul darf nur zugelassen werden, wer das Zugführermodul erfolgreich abgeschlossen hat.