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§ 28 FachV-Forst (Bayern) — Berufsbezeichnung

Fachverordnung Forst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Forstinspektorenprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstingenieurin“ oder „Staatlich geprüfter Forstingenieur“ zu führen. Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstassessorin“ oder „Staatlich geprüfter Forstassessor“ zu führen.