Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst
FachV-Forst§ 22 Notenskala, Ermittlung der Noten in den Prüfungsabschnitten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/22#abs-1 (1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:
Einzelnote:
Beschreibung:
Einzelpunkte:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
14 bis 15
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
11 bis 13
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
8 bis 10
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
5 bis 7
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
2 bis 4
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
0 bis 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/22#abs-2 (2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und der schriftlichen Waldprüfung erfolgt gemäß § 21 APO.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/22#abs-3 (3) Die Leistungen in der mündlichen Waldprüfung und in der mündlichen Prüfung werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung mit einer Punktzahl bewertet.