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# § 22 FachV-Forst (Bayern) — Notenskala, Ermittlung der Noten in den Prüfungsabschnitten

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:

Einzelnote:

Beschreibung:

Einzelpunkte:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

14 bis 15

gut

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

11 bis 13

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

8 bis 10

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

5 bis 7

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

2 bis 4

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

0 bis 1

(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und der schriftlichen Waldprüfung erfolgt gemäß § 21 APO.

(3) Die Leistungen in der mündlichen Waldprüfung und in der mündlichen Prüfung werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung mit einer Punktzahl bewertet.

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Zitiervorschlag: § 22 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/22

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