Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst

FachV-Forst

§ 2 Erwerb der Qualifikation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/2#abs-1 (1) Die Befähigung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Forstinspektorenprüfung) bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/2#abs-2 (2) Die Befähigung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Große Forstliche Staatsprüfung) bestanden hat.

§ 1 § 3