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FachV-Forst

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Forstdienst gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Forstdienst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/1#abs-3 (3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).

§ 2