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§ 2 FachV-Forst (Bayern) — Erwerb der Qualifikation

Fachverordnung Forst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befähigung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Forstinspektorenprüfung) bestanden hat.

(2) Die Befähigung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Große Forstliche Staatsprüfung) bestanden hat.