Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst
FachV-Forst§ 13 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Stand: 25.08.2026
Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Große Forstliche Staatsprüfung soll eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein.