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§ 13 FachV-Forst (Bayern) — Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Fachverordnung Forst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Große Forstliche Staatsprüfung soll eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein.