Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst
FachV-Forst§ 12 Durchführung der Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Die Qualifikationsprüfungen werden in der Regel einmal jährlich abgehalten. Das Staatsministerium bestellt für die Durchführung in der Regel für die Dauer von fünf Jahren einen „Prüfungsausschuss für die Forstinspektorenprüfung in Bayern“ und einen „Prüfungsausschuss für die Große Forstliche Staatsprüfung in Bayern“; es beruft die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie die sonstigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Die Aufgaben des Prüfungsamts nach § 15 bleiben unberührt.