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FachV-Forst

§ 14 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommissionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zu Prüferinnen und Prüfern bestellt der Prüfungsausschuss in der Regel Beschäftigte der Bayerischen Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten. Für die Abnahme der mündlichen Prüfung und der mündlichen Waldprüfung werden Prüfungskommissionen bestehend aus je zwei Prüferinnen oder Prüfern gebildet.

§ 13 § 15