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FachV-FM

§ 8 Modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/8#abs-1 (1) Das Staatsministerium erstellt Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung; § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/8#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte, die die Qualifikation nach § 7 erworben haben, müssen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 innehaben. In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.

§ 7 § 9