(1) Das Staatsministerium erstellt Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung; § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte, die die Qualifikation nach § 7 erworben haben, müssen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 innehaben. In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.