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FachV-FM

§ 10 Prüfungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/10#abs-1 (1) Dozentinnen und Dozenten sowie Prüferinnen und Prüfer müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, von denen mindestens eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/10#abs-2 (2) Für die mündliche Prüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gelten § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/10#abs-3 (3) Für die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/10#abs-4 (4) Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). Im Übrigen gilt § 13 Abs. 6 EStBAPO entsprechend.

§ 9 § 11