Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM

FachV-FM

§ 6 Prüfung und Teilnahmebescheinigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/6#abs-1 (1) Die mündliche und die praktische Prüfung werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, von denen mindestens eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet hat. Als Dozentinnen und Dozenten sowie Prüferinnen und Prüfer kommen nur Personen in Betracht, die mindestens eine der Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder Verwaltung und Finanzen in den Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 10, im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in den Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 14 vergleichbare Qualifikation besitzen; davon muss mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/6#abs-2 (2) In der mündlichen und der praktischen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer geprüft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/6#abs-3 (3) Die mündliche und die praktische Prüfung sind auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/6#abs-4 (4) Das Ergebnis der mündlichen und der praktischen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüferinnen oder Prüfer sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. Das Protokoll sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/6#abs-5 (5) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme (§ 5 Abs. 3) entscheidet die jeweilige Dozentin oder der jeweilige Dozent; lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, ist eine oder einer zur Leitung zu bestellen. Abs. 4 gilt entsprechend. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-FM/6#abs-6 (6) Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). Im Übrigen gilt § 13 Abs. 6 der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) entsprechend.

§ 5 § 7