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§ 10 FachV-FM (Bayern) — Prüfungsverfahren

Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dozentinnen und Dozenten sowie Prüferinnen und Prüfer müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, von denen mindestens eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet hat.

(2) Für die mündliche Prüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gelten § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Für die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

(4) Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). Im Übrigen gilt § 13 Abs. 6 EStBAPO entsprechend.