Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 5 Urlaub

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/5#abs-1 (1) Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden. Er wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/5#abs-2 (2) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns genehmigt.

§ 4 § 6