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§ 5 FachV-Arch (Bayern) — Urlaub

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden. Er wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns genehmigt.