Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 37 Erreichen des Ausbildungsziels

Stand: 25.08.2026

Bayern

Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts wird die Feststellung getroffen, ob das Ausbildungsziel erreicht ist. Die Feststellung wird für das Fachstudium vom Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege getroffen; Grundlage der Entscheidung sind dabei die bei den Aufsichtsarbeiten (§ 32 Abs. 2) erzielten Leistungen. Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte gilt § 8. Das Ausbildungsziel des entsprechenden Abschnitts ist erreicht, wenn der Durchschnitt der Aufsichtsarbeiten oder die Praktikumsnote mindestens „ausreichend“ ist.

§ 36 § 38