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# § 37 FachV-Arch (Bayern) — Erreichen des Ausbildungsziels

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts wird die Feststellung getroffen, ob das Ausbildungsziel erreicht ist. Die Feststellung wird für das Fachstudium vom Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege getroffen; Grundlage der Entscheidung sind dabei die bei den Aufsichtsarbeiten (§ 32 Abs. 2) erzielten Leistungen. Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte gilt § 8. Das Ausbildungsziel des entsprechenden Abschnitts ist erreicht, wenn der Durchschnitt der Aufsichtsarbeiten oder die Praktikumsnote mindestens „ausreichend“ ist.

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Zitiervorschlag: § 37 FachV-Arch (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/37

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