Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 32 Fachstudium
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/32#abs-1 (1) Die Lehrinhalte des Fachstudiums sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden anwendungsbezogen zu vermitteln. Neben den Vorlesungen ist ein angemessener Teil der Unterrichtsveranstaltungen als Übungen abzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/32#abs-2 (2) In jedem Fachstudienabschnitt sind mindestens vier, höchstens fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden. Die Aufsichtsarbeiten sind je mit einer Note nach der in der Allgemeinen Prüfungsordnung festgelegten Notenskala zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/32#abs-3 (3) Vor der Zulassung zur Qualifikationsprüfung wird aus den Einzelnoten der im dritten und vierten Fachstudienabschnitt gefertigten Aufsichtsarbeiten eine Gesamtnote als Studiennote gebildet. Die Studiennote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten geteilt durch die Zahl der Aufsichtsarbeiten.