Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 30 Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/30#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst das Fachstudium und das berufspraktische Studium mit begleitendem Unterricht. Fachstudium und begleitende Unterrichtsveranstaltungen umfassen mindestens 2 400 Unterrichtsstunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/30#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sieben Ausbildungsabschnitte:

1. erster Fachstudienabschnitt: 3 Monate,

2. Einführungspraktikum: 5 Monate,

3. zweiter Fachstudienabschnitt: 5 Monate,

4. Hauptpraktikum: 7 Monate,

5. dritter Fachstudienabschnitt: 5 Monate,

6. Abschlusspraktikum: 6 Monate,

7. vierter Fachstudienabschnitt: 5 Monate.

§ 29 § 31