Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 15 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/15#abs-1 (1) Die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsaufgaben, zu ermitteln. Hierbei zählen die Doppelaufgaben zweifach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/15#abs-2 (2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist nicht bestanden.