Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 16 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/16#abs-1 (1) Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben, werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung vorgeladen. Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. Sie erstreckt sich auf alle Gebiete der Ausbildung. Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden einzeln geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/16#abs-2 (2) Die Prüfungsdauer beträgt bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg
1. in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten,
2. in der dritten Qualifikationsebene 45 Minuten und
3. in der vierten Qualifikationsebene 90 Minuten einschließlich Vorbereitung des Kurzvortrags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/16#abs-3 (3) Die Prüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene beginnt mit einem zwanzigminütigen Kurzvortrag zu einem Thema, das der zu prüfenden Person zu Beginn der Prüfung bekannt gegeben wird; der zu prüfenden Person werden zehn Minuten zur Vorbereitung des Kurzvortrags gewährt. An den Kurzvortrag schließt sich eine sechzigminütige mündliche Prüfung an.