(1) Die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsaufgaben, zu ermitteln. Hierbei zählen die Doppelaufgaben zweifach.
(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist nicht bestanden.