Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 13 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/13#abs-1 (1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungsziele gemäß § 8 bzw. § 37 erreicht hat. Wer den Vorbereitungsdienst erst zwischen dem Beginn der schriftlichen Prüfung und dem Tag der mündlichen Prüfung beendet, kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/13#abs-2 (2) Die Gesuche um Zulassung zur Qualifikationsprüfung sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn beim Prüfungsausschuss einzureichen. Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind im Zulassungsgesuch zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/13#abs-3 (3) Über die Zulassung zur Qualifikationsprüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist den Bewerbern und Bewerberinnen sowie den Ernennungsbehörden schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 12 § 14