(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungsziele gemäß § 8 bzw. § 37 erreicht hat. Wer den Vorbereitungsdienst erst zwischen dem Beginn der schriftlichen Prüfung und dem Tag der mündlichen Prüfung beendet, kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden.
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Qualifikationsprüfung sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn beim Prüfungsausschuss einzureichen. Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind im Zulassungsgesuch zu stellen.
(3) Über die Zulassung zur Qualifikationsprüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist den Bewerbern und Bewerberinnen sowie den Ernennungsbehörden schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.