Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz

FaNaG

§ 32 Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/32#abs-1 (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert Projekte im Bereich der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements und stellt dazu jährlich ein Förderprogramm auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/32#abs-2 (2) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert das Zukunftsnetz Mobilität NRW.

Abschnitt 7

Schlussbestimmungen

§ 31 § 33