(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert Projekte im Bereich der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements und stellt dazu jährlich ein Förderprogramm auf.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert das Zukunftsnetz Mobilität NRW.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen