Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz
FaNaG§ 27 Fahrradfreundlicher Arbeitgeber Land
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/27#abs-1 (1) Das Land Nordrhein-Westfalen nimmt als moderner, fahrradfreundlicher Arbeitgeber eine Vorbildfunktion wahr. Das Land Nordrhein-Westfalen ergreift geeignete Maßnahmen, um seine Dienststellen fahrradfreundlicher zu gestalten. Dies kann auch im Rahmen eines betrieblichen Mobilitätsmanagements erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/27#abs-2 (2) Die Behörden, Landesbetriebe, Sondervermögen, Organe der Rechtspflege und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sollen bis zum 31. Dezember 2026 für jede fünfte regelmäßig das Dienstgebäude nutzende Person einen barrierefrei zu erreichenden und nutzbaren Radabstellplatz in einer wettergeschützten Radabstellanlage auf festem Grund einrichten. In jeder Dienststelle des Landes soll eine möglichst barrierefreie Duschgelegenheit pro Geschlecht vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/27#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen, die vermietet werden.