Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz
FaNaG§ 28 Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing
Stand: 26.08.2026
Die fachlich zuständigen Landesministerien unterstützen den Ausbau geeigneter Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing-Angebote. Der Schwerpunkt liegt insoweit auf Sharing-Angeboten an Mobilstationen sowie beim Ausbau des Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharings in zentralen Lagen von Wohn- und Gewerbegebieten, außerhalb der Innenstädte und im ländlichen Raum.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 28 FaNaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.10.2023 – 11 A 339/23Zitiert von 8
- VG Köln, 11.01.2023 – 21 K 4871/22
- VG Köln, 11.01.2023 – 21 K 4874/22Zitiert von 1
- VG Köln, 11.01.2023 – 21 K 4923/22Zitiert von 1
- VG Köln, 11.01.2023 – 21 K 5019/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.