Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz

FaNaG

§ 26 Bau und Förderung von Radabstellanlagen,Mobilstationen und Fahrradstationen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/26#abs-1 (1) Mobilstationen sind multimodale Verknüpfungspunkte in den Gemeinden, an denen mindestens zwei Verkehrsmittel verknüpft werden. Dabei ist die Verknüpfung so gestaltet, dass ein örtlicher Wechsel zwischen den Verkehrsmitteln durch räumliche Konzentration der Angebote und bestenfalls durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen mit einem Wiedererkennungswert für die Nutzerin oder den Nutzer ermöglicht wird. Die Mobilitätsangebote sind dabei nutzerfreundlich gestaltet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/26#abs-2 (2) Insbesondere zur Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsarten sollen weitere Radab-stellanlagen, Mobil- und Fahrradstationen gebaut werden. Dabei ist auch die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/26#abs-3 (3) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert den Bau von Radabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum sowie an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, den Bau von Mobilstationen, auch wenn diese keine Verbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr aufweisen, und den Bau von Fahrradstationen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/26#abs-4 (4) Um einen Wechsel vom motorisierten Individualverkehr auf Verkehrsarten der Nahmobilität und den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern, sind Mobil- und Fahrradstationen sowie Anlagen für Sharingangebote von Fahrrädern, Elektrokleinstfahrzeugen und Carsharing auch bei geeigneten Park-and-Ride-Anlagen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/26#abs-5 (5) Die Angebote an Mobilstationen sind in die Auskunfts- und Vertriebssysteme der Verkehrsverbünde (Mobilitätsplattform) einzubinden.

§ 25 § 27