Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz

FaNaG

§ 25 Einheitliche wegweisende Beschilderung von Radwegen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die wegweisende Radwegebeschilderung in Nordrhein-Westfalen wird wie eine Beschilderung nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung behandelt. Sie ist insoweit durch die Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtlich anzuordnen. Die Radwegebeschilderung ist nach den Hinweisen zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr in Nordrhein-Westfalen auszuführen.

§ 24 § 26