Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz
FaNaG§ 21 Zustandserfassung von Radverkehrsnetzen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/21#abs-1 (1) Die Träger der Straßenbaulast erfassen regelmäßig den Zustand der Radverkehrsnetze. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Zustandserfassung finanziell.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/21#abs-2 (2) Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt digitale Instrumente zur Verfügung, über welche Mängel an der Radverkehrsinfrastruktur mitgeteilt werden können.