Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz
FaNaG§ 20 Lokale und überörtliche Radverkehrsnetze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/20#abs-1 (1) Die Gemeinden sollen in Abstimmung mit den weiteren Trägern der Straßenbaulast ein Radverkehrsnetz im Gemeindegebiet schaffen (lokales Radverkehrsnetz). Dieses soll sich in das überörtliche Radverkehrsnetz gemäß Absatz 2 Satz 1 sowie das Radvorrangnetz des Landes einfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/20#abs-2 (2) Die Gemeindeverbände sollen ein untereinander und mit den weiteren Baulastträgern abgestimmtes zusammenhängendes Radverkehrsnetz schaffen (überörtliches Radverkehrsnetz). Dieses soll sich in das Radvorrangnetz des Landes einfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/20#abs-3 (3) Bei der Abstufung einer Ortsdurchfahrt ist in Abstimmung zwischen dem alten und dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür Sorge zu tragen, dass bei der Gestaltung der abzustufenden Straße die Belange des Radverkehrs besonders beachtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/20#abs-4 (4) Radverbindungen zwischen allen im Flächennutzungsplan gemäß den §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Bauflächen sind anzustreben.