Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 6 Bescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/6?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung der auf Grundlage der nach § 14 zu erlassenen Rechtsverordnung bestimmten Stelle für jedes im Antrag aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/6?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Voraussetzungen des § 2 für das vom Antragsteller näher bezeichnete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegen. Die Feststellung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/6?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2 gebührenfrei. Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben desselben Wirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zweiten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2020 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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