Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 7 Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/7#abs-1 (1) Die Forschungszulage kann vorbehaltlich des Absatzes 2 neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/7#abs-2 (2) Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Dieser Kumulierungsausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen aus Unionsmitteln stammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/7#abs-3 (3) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich sind.