Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 64 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
Stand: 01.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/64#abs-1 (1) Die Zulassungsbehörde darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,
auf entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/64#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,
auf entsprechende Anforderung die nach § 57 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. Satz 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.