Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 44 Fahrten im internationalen Verkehr
Stand: 01.09.2023
Für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 44 FZV →
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- VG Minden, 06.06.2013 – 2 K 2930/12Zitiert von 2
- VG Minden, 06.06.2013 – 2 K 2931/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.