Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/44#abs-1 (1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/44#abs-2 (2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen. Die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/44#abs-3 (3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/44#abs-4 (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/44#abs-5 (5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens im Sinne der Absätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/44#abs-6 (6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Absatz 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.