Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung
FVGebO§ 3 Gebührenermäßigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVGebO/3#abs-1 (1) Für die Verwahrung eines gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugs ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr nur zu entrichten
1. bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
2. ab dem vierten Tag nach Zustellung der Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVGebO/3#abs-2 (2) Für die Verwahrung eines Fahrzeugs, das im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden war und anschließend freigegeben wurde, ist eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr erst ab dem vierten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Freigabe des Fahrzeugs zu entrichten. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben.