Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung FVGebO § 4 Auslagen Stand: 25.08.2026 Bayern Als Auslagen werden die Beträge erhoben, die nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Kostengesetzes für Amtshandlungen erhoben werden.