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# § 3 FVGebO (Bayern) — Gebührenermäßigung

Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Verwahrung eines gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugs ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr nur zu entrichten

1. bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,

2. ab dem vierten Tag nach Zustellung der Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen.

(2) Für die Verwahrung eines Fahrzeugs, das im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden war und anschließend freigegeben wurde, ist eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr erst ab dem vierten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Freigabe des Fahrzeugs zu entrichten. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben.

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Zitiervorschlag: § 3 FVGebO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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