Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz

FVG

§ 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/4#abs-2 (2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz, durch andere oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/4#abs-3 (3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden.

§ 3 § 5