Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG§ 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/4#abs-2 (2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz, durch andere oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/4#abs-3 (3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 FVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 16.11.1999 – VII R 95, 96/98Zollrechtliche Amtshilfe: Zulässigkeit der Spontanauskunft und Weiterleitung von Prüfungsergebnissen an Zollbehörden anderer EG-Mitgliedstaaten und die EG-Kommission Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.