Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

FUKV

§ 1 Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/1#abs-1 (1) Im Land Brandenburg wird zum 1. Januar 1993 eine

Feuerwehr-Unfallkasse errichtet. Sie ist Träger der gesetzlichen

Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren

einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz

bestimmt. Mitglieder der Kasse sind die Städte und Gemeinden des

Geschäftsgebietes; Landkreise sind nur dann Mitglied, wenn sie eine eigene

Feuerwehr unterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/1#abs-2 (2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist

landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des

§ 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist zur Führung des

Dienstsiegels berechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/1#abs-3 (3) Die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

werden von dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg geführt.

Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Frankfurt/Oder.

§ 2