Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
FUKV§ 1 Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/1#abs-1 (1) Im Land Brandenburg wird zum 1. Januar 1993 eine
Feuerwehr-Unfallkasse errichtet. Sie ist Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren
einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz
bestimmt. Mitglieder der Kasse sind die Städte und Gemeinden des
Geschäftsgebietes; Landkreise sind nur dann Mitglied, wenn sie eine eigene
Feuerwehr unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/1#abs-2 (2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist
landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des
§ 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist zur Führung des
Dienstsiegels berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/1#abs-3 (3) Die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
werden von dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg geführt.
Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Frankfurt/Oder.