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# § 1 FUKV (Brandenburg) — Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse

Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Land Brandenburg wird zum 1. Januar 1993 eine

Feuerwehr-Unfallkasse errichtet. Sie ist Träger der gesetzlichen

Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren

einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz

bestimmt. Mitglieder der Kasse sind die Städte und Gemeinden des

Geschäftsgebietes; Landkreise sind nur dann Mitglied, wenn sie eine eigene

Feuerwehr unterhalten.

(2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist

landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des

§ 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist zur Führung des

Dienstsiegels berechtigt.

(3) Die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

werden von dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg geführt.

Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Frankfurt/Oder.

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Zitiervorschlag: § 1 FUKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/1

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