Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz
FTG§ 8 Ausnahme von Verboten
Stand: 30.07.2026
Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Kreisordnungsbehörde von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 Ausnahmen zulassen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf örtliche Ordnungsbehörden zu übertragen.