Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz

FTG

§ 8 Ausnahme von Verboten

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Kreisordnungsbehörde von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 Ausnahmen zulassen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf örtliche Ordnungsbehörden zu übertragen.

§ 7 § 9