§ 8 FTG (Brandenburg) — Ausnahme von Verboten

Feiertagsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Kreisordnungsbehörde von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 Ausnahmen zulassen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf örtliche Ordnungsbehörden zu übertragen.