Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz

FTG

§ 1 Allgemeines

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/1?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/1?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2