Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz
FTG§ 1 Allgemeines
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/1?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/1?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.