Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 17j Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17j?asof=2024-01-05#abs-1 (1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 17i Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17j?asof=2024-01-05#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/17j?asof=2024-01-05#abs-3 (3) Wird die Frist nach § 17i Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 17j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 877)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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